1. Geltungsbereich

1. Dese Bestimmungen definieren die Verkaufsbedingungen für Produkte, die für Forankra Pol Sp. Z. o.o. (im Folgenden kurz als Forankra bezeichnet) und der Gegenpartei, sofern ein bestimmter Vertrag nichts anderes vorsieht. Im letzteren Fall gehen abweichende spezifische Bestimmungen diesen Regeln vor und diese Bestimmungen gelten insoweit, als sie nicht im Widerspruch zu den spezifischen Bestimmungen des Vertrages stehen.

2. Produkte im Sinne dieser Regeln sind sowohl gelieferte als auch montierte Geräte, Teile und Baugruppen, die im Angebot von Forankra enthalten sind.

3. Der Verkauf von Produkten basiertet auf den Verkaufsregeln durch einen Kaufvertrag.

4. Die Verkaufsbedingungen werden der Gegenpartei zur Information und Annahme übergeben und sind auf der öffentlichen Forankra-Webseite verfügbar. Andere Verkaufsbedingungen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden von Forankra schriftlich vereinbart.

2. Annahme von Verpflichtungen

1. Die Verpflichtungen von Forankra gegenüber der Gegenpartei entstehen ausschließlich auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages oder einer schriftlichen Erklärung von Forankra oder einer schriftlichen Bestätigung der Annahme des Ausführungsvertrags (auch auf elektronischem Wege).

2. Kommerzielle Informationen wie ein Katalog, eine Anzeige usw. von Foranka sind kein Angebot im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und verpflichten Forankra nicht.

3. Preis

1. Der Preis, den die Gegenpartei an Forankra zahlen muss, ist per Banküberweisungen auf das Bankkonto von Forankra zu zahlen. Das Bankkonto ist auf der Rechnung von Forankra angegeben.

2. Die Gegenpartei darf ohne die schriftliche Zustimmung von Forankra keine Einbehaltung und Abzüge vom zuvor vereinbarten Preis vornehmen.

3. Die Preise für die Produkte beinhalten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, keine Versicherungs- und Versandkosten.

4. Alle Kosten, die während der Ausführung des Auftrages entstehen, z.B. Umpacken, Umladen, Versicherung, Bankgebühren und andere Gebühren und Steuern, die während der Ausführung des Auftrages anfallen, gehen zu Lasten des Auftragsnehmers, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

5. Forankra hat das Recht, den Preis zu ändern, falls der Auftragsnehmer die Bedingungen der Bestellung geändert hat, nachdem er die unter Punkt 2.1 genannte Verpflichtung (z.B. Änderungen von Spezifikationen, Lieferterminen, Lieferort, etc.) angenommen hat.

4. Zahlungsbedingungen

1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Zahlung in Form einer Banküberweisung auf das Bankkonto von Forankra innerhalb von 14 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung.

2. Das Zahlungsdatum ist das Datum der Gutschrift des fälligen Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto von Forankra.

3. Im Falle eines Zahlungsverzugs seitens der Gegenpartei behält sich Forankra das Recht vor, Lieferungen auszusetzen, bis das bestehende Hindernis, das die Durchführung der vereinbarten Leistung beeinträchtig, beseitigt ist.

4. Im Falle der Bestellung von Produkten und anschließender Annahmeverweigerung, Rücktrott von der Bestellung oder sonstiger Beendigung der Vertragserfüllung durch Verschulden des Auftragsnehmers ist Forankra berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% der Vertragsstrafe zu erhebenden Bruttowert des Teils der nicht ausgeführten Bestellung. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der schriftlichen Aufforderung zu zahlen. Alle Voraussetzungen des Vertragspartners bezüglich dieser Bestellung sind in der oben genannten Vertragsstrafe enthalten.

5. Forankra behält sich Schadenersatzansprüche vor, soweit der tatsächliche Schaden die nach dem Punkt 4.4 berechnete Vertragsstrafe übersteigt.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragsnehmer wird zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung Eigentümer der Produkte. Bis zu diesem Zeitpunkt kann Forankra alle Rechte aus dem Eigentum geltend machen, sowie Schadenersatz bei Beschädigung, Abnutzung oder unbefugter Verfügung verlangen.

6. Lieferung, Montage

1. Das Produkt gilt als an die Gegenpartei geliefert, nachdem es am vereinbarten Ort – gemäß den Verpflichtungen aus Punkt 2.1 - bereitgestellt wurde. Die Annahme basiert auf dem von der Gegenpartei unterschriebenen Frachtbrief oder dem von beiden Parteien unterschriebenen Liefer- und Abnahmeprotokoll.

2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Bekanntgabe des möglichen Liefertermins abzuholen, nach der Übernahme zu überprüfen und Forankra, dem Lieferanten oder dem Spediteur unverzüglich (innerhalb von 7 Tagen) etwaige Mängel oder Fehler schriftlich mitzuteilen.

3. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht mit ihrer Übergabe an die Gegenpartei über. Wenn der Vertragspartner die Produkte nicht innerhalb der vorgeschrirebenen Frist abholt, geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung in dem Moment auf ihn über, in dem er über die Produkte verfügen konnte.

4. Produkte werden, sofern die Gegnpartei nichts anderes schriftlich angibt, auf Kosten der Gegenpartei durch ein von Forankra angegebenes Speditionsunternehmen geliefert.

5. Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, für das Abladen der Produkte am Lieferort zu sorgen. Die Kosten des Entladens und mögliche Schäden an den Produkten während des Entladens gehen zu Lasten des Vertragspartners. 

6. Die Umsetzungsfristen, die, in der unter Punkt 2.1 genannten Verpflichtung, angenommen wurden, sind bindende Bedingungen. Forankra ist nicht verantwortlich für Verzögerungen des Liefertermins, wenn die Gegenpartei die Zahlungsfristen nicht eingehalten hat oder, falls erforderlich, die Gegenpartei die Vereinbarungen und Produkte nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt endgültig akzeptiert hat.

7. Garantie

1. Forankra bietet den Gegenparteien eine kostenlose Garantie für Produkte. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab dem Lieferdatum der Produkte.

2. Verzögerungen bei der endgültigen Inbetriebnahme aus Gründen, die Forankra nicht zu vertreten hat, verlängern die Gewährleistungsfrist aus Punkt 7.1.

3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Forankra die Entdeckung von Mängeln oder Fehlern innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

4. Die Verpflichtungen von Forankra im Rahmen der Garantie decken nur Mängel ab, die sich aus der ordnungsgemäßen Verwendung der Produkte ergeben. Forankra ist nicht verpflichtet, im Falle von normalem Verschleiß von Verbrauchsmaterialien und Mängeln zu garantieren infolge oder im Zusammenhang mit Änderungen an den Produkten oder deren Reparatur, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Forankra erfolgt sind. Forankra ist nicht verpflichtet, Produkte zu reparieren oder andere Gerantieleistungen zu erbringen im Falle eines Defekts, der auf Folgendes zurückzuführen ist: unsachgemäße Montage und Einstellung, Überschreitung technischer Parameter, Verwendung ungeeigneter Medien, unsachgemäße Bedienung und Wartung.

5. Gemäß §558 des „Kodeks Cywilny“ (Polnisches Bürgerliches Gesetzbuch) gelten die Bestimmungen über die Gewährleistung für Produktmängel nicht für den Verkauf von Produkten an Unternehmer.

8. Betriebsbedingungen

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Produkte bestimmungsgemäß unter Wahrung der Arbeitssicherheit zu verwenden und verpflichtet sich, alle Gesetze und Vorschriften über die Verwendung von Produkten einzuhalten.

9. Höhere Gewalt

1. Forankra haftet nicht für Verstöße gegen die Bestimmungen der Bestellung, wenn diese auf höhere Gewalt, insbesondere Krieg, Feuer, Überschwemmung, Unfall, Streik, Kommunikationsstörungen oder Änderungen des geltenden Rechts zurückzuführen sind.

10. Anwendbares Recht, örtliche Zuständigkeit des Gerichts

1. Die Rechtsbeziehungen mit dem Vertragspartner unterliegen dem polnischen Recht, bei ausländischen Vertragspartnern mit Sitz im EU-Gebiet nach den „Grundsätzen des europäischen Vertragsrechts“.

2. Es gelten zwei Sprachen auf der Grundlage der Äquivalenz, nämlich Polnisch und Englisch.

3. In Bezug auf alle Streitigkeiten, die sich direkt oder indirekt aus diesen Regeln ergeben können, wird die örtliche Zuständigkeit und Zuständigkeit des für den Sitz von Forankra zuständigen polnischen Gerichts bestimmt.

11. Schlussbestimmungen

1. Forankra erklärt und die Gegenpartei erkennt an und respektiert, dass alle technischen Lösungen, die für Produkte verwendet werden, einschließlich der Phase der Angebotsvereinbarungen, das geistige Eigentum von Forankrra sind und dem gesetzlichen Schutz unterliegen.

2. Beide Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle Informationen, die den Verkauf und das Unternehmen von Forankra, und von der Gegenpartei betreffen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns!